Am 26.02.2005, veranstaltete die Filmwerkstatt Karlsruhe zusammen mit dem AFK-Filmstudio der Uni, im Rahmen der "langen Nacht des Rechts", eine Podiumsdiskussion zum Thema "Zensur der Medien". Am Beispiel des Filmes "Blood Feast", der zwar schon 1963 gedreht aber erst 2003 nach Deutschland kam, wurde versucht die Auslegung und
Interpretationsmöglichkeiten des §131StGB zu erörtern. Grund war die Art und Weise wie es zu dem Beschluss des Amtsgerichtes Karlsruhe kam, das den Film, kurz nach seinem Erscheinen in Deutschland, verboten hatte. An der, stellenweise sehr kontrovers geführten, Diskussion waren Medienanwälte, ein Medienethiker und ein Medienwissenschaftler beteiligt. Leider konnte (oder wollte) der für das Verbot verantwortliche Richter nicht anwesend sein.

Der §131StGB, sagt was in Medien gezeigt werden darf und was nicht.
Darin heißt es:
  Gewaltdarstellung
(1) Wer Schriften des (§11 Abs.3), die grausame oder
sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder menschenähnliche Wesen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder in das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt,
  1. verbreitet,
  2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht,
  3. einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überlässt oder zugänglich macht oder
  4. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 bis 3 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Darbietung des in   Abs. 1 bezeichneten Inhalts durch Rundfunk, Medien-   oder Teledienste verbreitet.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Handlung der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte dient.
(4) Absatz 1 Nr. 3 ist nicht anzuwenden, wenn der zur  Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Anbieten, Überlassen oder Zugänglichmachen seine Erziehungspflicht gröblich verletzt.

Interessanter Weise, gilt dieser Paragraph zwar auch für die Veröffentlichung von Skripten gewalttätiger Theaterstücke, nicht aber für deren Aufführung.

Das Verbot von Medien nach §131StGB ist nicht zu verwechseln mit der Indizierung von Medien durch die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien. Medien die auf dem berühmten Index stehen, dürfen lediglich nicht mehr beworben und an Jugendliche unter achtzehn Jahren verkauft werden. Für Erwachsene sind sie immer noch erhältlich. Für die Medien die nach §131 verboten worden, gilt absolutes Handelsverbot in Deutschland. Zwar darf man sie weiterhin besitzen, so sie vor dem Verbot erstanden wurde, der Weiterverkauf ist aber strafbar. Ein solches Medium kann nach zehn Jahren neu bewertet und evtl. wieder frei gegeben werden. Für ein Indiziertes Stück kann die Neubewertung erst nach fünfundzwanzig Jahren wieder erfolgen.

Die meisten in Deutschland beanstandeten Tonträger, Schriften und Computerspiele, sind rechtsradikalen Inhalts.
Die Indexliste können sich Erwachsene, für 11.-€, bei der Bundesprüfstelle bestellen. Es gibt sie auch unter:  www.bpjm.com

Weitere Infos gibt es bei:
www.filmwerkstatt-karlsruhe.de
www.uni-karlsruhe.de/~afk
www.medialog-ev.de